Unterhalt

Allgemeines

Unterhaltsansprüche sind denkbar zwischen Ehegatten, der Kinder gegenüber den Eltern aber auch von Eltern oder Großeltern gegenüber Kindern und Enkeln sowie der nichtehelichen Mutter gegen den Kindesvater.
Nicht selten treffen stehen einem Unterhaltspflichten mehre Berechtigte gegenüber.

Das Unterhaltsrecht, d.h. die Ermittlung, ob und in welcher Höhe ein Unterhaltsanspruch besteht, gehört mit zu den komplexesten Rechtsgebieten.

Die nachfolgende Darstellung kann daher nur einen rudimentären Überblick gegeben und kann sachkundigen Rat im konkreten Fall keinesfalls ersetzen.

Ehegattenunterhalt

Grundsätzlich gilt, dass die Ehegatten nach der Scheidung für Ihren eigenen Unterhalt aufkommen müssen.
Wenn ein Ehepartner nicht selbst für den Unterhalt sorgen kann, erhält er Unterhalt von dem anderen Ehegatten, sofern dieser wirtschaftlich bessergestellt ist.
Ein Anspruch auf Unterhalt besteht in folgenden Fällen:

Ein Unterhaltsanspruch kann auch schon während der Trennungszeit bestehen.

Aus Billigkeitsgründen kann Unterhalt aber auch versagt, gekürzt oder zeitlich begrenzt werden.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Bedarf entsprechend dem Einkommen und den ehelichen Lebensverhältnissen. Er ist monatlich im Voraus zu entrichten.
Um die Berechnung des Unterhalts zu ermöglichen müssen beide Ehepartner ihre Einkünfte und ihre Vermögenslage offen legen. Beachten Sie dabei bitte, dass sich die Nettoeinkommen durch die Steuerklassenänderung erheblich ändern können.
Wenn der Unterhaltsgrund wegfällt, endet der Unterhaltsanspruch.
Auch bei einer Wiederheirat des Unterhaltsberechtigten erlischt der Anspruch.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete stirbt, müssen dessen Erben den Unterhalt, allerdings nur in der Höhe des Pflichtteils, bezahlen.

Unterhalt für gemeinsame Kinder (gleich ob ehelich oder nichteheliche):

Nach der Trennung und/oder Scheidung der Eltern sind weiterhin beide Eltern für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder verantwortlich.
Lebt das Kind bei einem Elternteil, der einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, so erfüllt dieser seine Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung; der andere Elternteil ist dann zum Barunterhalt verpflichtet.
Der gesamte Lebensbedarf des Kindes, der auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung einschließt, wird vom Unterhaltsanspruch umfasst.
Der Lebensbedarf richtet sich nach seiner Lebensstellung und nach den Einkommensverhältnissen der Eltern.
Bei der Berechnung des Unterhalts können Sie sich z.B. an der Düsseldorfer Tabelle orientieren.

Das staatliche Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu. Erhält der betreuende Elternteil das Kindergeld, so wird von dem Unterhaltsbetrag den der andere Elternteil gem. Düsseldorfer Tabelle zu leisten hat, die Hälfte des Kindergeldes abgezogen.

 

Unterhalt der unverheirateten Mutter

In der Praxis - wohl aus Unkenntnis - nur selten geltend gemacht wird der Unterhalt, den die unverheiratete Mutter - grundsätzlich für  drei Jahre ab Geburt - zusätzlich zu dem Unterhalt für das Kind für sich selbst vom Vater des Kindes verlangen kann, wenn sie wegen der Betreuung des Kindes nicht erwerbstätig ist. In Ausnahmefällen kann auch über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus die Mutter für sich noch Unterhalt beanspruchen.

In allen Fällen gilt:

Wegen der Komplexität des Unterhaltsrechts kann der Laie, was die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs angeht, In fast allen Fällen ohne sachkundige Unterstützung nichts ausrichten, auch beim Kindesunterhalt ist es in fast allen Fällen nicht möglich, einfach anhand des Nettoeinkommens den Unterhaltsbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle abzulesen (von deren Abdruck wir an dieser Stelle deshalb auch ganz bewußt Abstand nehmen). Die Anwendung von Unterhaltstabellen setzt nämlich zum einen maßgeblich voraus, daß das sog. unterhaltsrelevante, anrechenbare Einkommen zuvor ermittelt wurde (Fragen sind hierbei z.B.: sind Überstundenvergütungen anrechenbar, wie hoch ist der Wert mietfreien Wohnens anzusetzen, können im Einzelfall Schulden vom Einkommen abgezogen werden u.v.m.). Zum anderen hängt die Einstufung dann auch davon ob, gegenüber wie vielen anderen Unterhaltsberechtigten und ggf. welchen unterhaltsrechtlichen Ranges, der Pflichtige Unterhalt zu leisten hat, ggf. ist hier eine sogenannte Mangelfallberechnung durchzuführen.

Hinzu kommt, daß die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die Höhe des Einkommens, während der Dauer der Unterhaltsverpflichtung Schwankungen unterworfen ist, die eine Kontrolle bzw. Neuberechnung erforderlich machen.

Hierbei gilt zu beachten, dass bei rechtskräftigen Unterhaltsurteilen eine Abänderung gerichtlich geltend gemacht werden muß.

Ebenso gilt zu beachten, dass überzahlter Unterhalt nur in Ausnahmefällen nachträglich zurückgefordert oder verrechnet werden kann.

Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen umgehend fachlichen Rat einzuholen und von Zeit zu Zeit, spätestens jedoch bei Änderungen in den Einkommensverhältnissen auf seiten des Unterhaltsverpflichteten oder des Unterhaltsberechtigten, die Höhe laufender Unterhaltszahlungen überprüfen zu lassen, um zu vermeiden, daß über die Monate bzw. Jahre Geld "verschenkt" wird.

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