Elterliche Sorge

Nach dem seit 01.07.1998 geltenden Kindschaftsrecht wird im Scheidungsverfahren nur über die elterliche Sorge entschieden, wenn ein Antrag gestellt wird. Ansonsten bleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, hat das Recht, in Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine zu entscheiden. Bei Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind, müssen beide Eltern im gegenseitigen Einvernehmen entscheiden.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Ehegatten allein ist hiernach nur in besonders gelagerten Einzelfällen möglich, in denen z.B. eine Kooperationsfähigkeit der Ehegatten in Bezug auf die Kindesbelange nicht hergestellt werden kann.

Umgangsrecht

Der Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen nach Trennung und Scheidung ist ganz wichtig. Deshalb hat das Kindschaftsrechtsreformgesetz ausdrücklich festgelegt, dass das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil hat und dass jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist. Die Eltern sollten sich daher Ihrer Verantwortung dem Kind gegenüber bewusst und alles unterlassen, was die gewachsenen familiären Bindungen des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigen könnte. Das Kind leidet unter der Situation ohnehin schon sehr stark. Die Eltern sollten es ihm daher nicht noch schwerer machen, sondern ihm das Bewusstsein geben, dass es trotz der Scheidung beide Elternteile behält.

Bei Differenzen bezüglich des Umgangs des anderen, nicht betreuenden Elternteils, haben beide Elternteile das Recht, den Umgang in seiner Art und Ausgestaltung vom Familiengericht festlegen zu lassen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht den Umgang mit dem Kind nur unter Auflagen zulassen oder auch ganz ausschließen.

 

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